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Pressemitteilung vom
23.09.2011
Vermittlungsgutscheine
unbefristet verlängert und verbessert
Erstmals auch
Vermittlungsgutscheine für Nichtleistungsbezieher
Die unbefristete
Fortsetzung des erfolgreichen arbeitsmarktpolitischen Instruments
„Vermittlungsgutschein“
ab April 2012
wurde neben zahlreichen anderen Änderungen bei den arbeitsmarktpolitischen
Instrumenten
in der
Bundestagssitzung vom 23.09.2011 beschlossen. Mit dem Vermittlungsgutschein
können Arbeitslose
zusätzlich zu den
Vermittlungsangeboten der Arbeitsagenturen und Jobcenter auch Private
Arbeitsvermittler
ihrer Wahl zur
Optimierung der Stellensuche beauftragen. Das Erfolgshonorar des
Privaten
Arbeitsvermittlers
wird dann über den Vermittlungsgutschein abgerechnet und von der Arbeitsagentur
oder
dem Jobcenter zur
Hälfte nach 6-wöchiger und nach 6-monatiger Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses
bezahlt.
Damit ist die
lange Erprobungsphase des Vermittlungsgutscheins seit 2002 abgeschlossen. Die
letzten
gesetzlichen
Regelungen besagten, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I nach 6 Wochen
Arbeitslosigkeit
und
Leistungsbezug einen Rechtsanspruch auf diesen Gutschein haben. Dies wurde vom
Bundestag zum
01.04.2012 nun
dahingehend erweitert, dass der Vermittlungsgutschein bereits früher, nämlich
ab
Arbeitslosmeldung
ausgestellt werden kann. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des
persönlichen
Fallmanagers bei
der Arbeitsagentur. Nach 6 Wochen muss die Arbeitsagentur den Gutschein dann
auf
Antrag
ausstellen.
Für Bezieher von
Arbeitslosengeld II, dem sogenannten Hartz 4 war es eine Ermessensentscheidung:
der
Vermittlungsgutschein
konnte nach 6 Wochen Leistungsbezug ausgestellt werden. Diese Wartezeit ist
jetzt
weggefallen.
Arbeitssuchende
ohne Leistungsbezug, etwa in einer Bedarfsgemeinschaft mit zu viel Einkommen,
können
nun erstmals auch
den Gutschein nach dem Ermessen ihres Fallmangers ausgestellt
bekommen.
| Kontakt Heike Schulze | ||||||||
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| Kontakt Frank Günther | ||||||||
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